Häufige Fragen und unser Antworten darauf
Hier finden Sie unsere FAQs mit allen Antworten auf Ihre Fragen.
Sollten Sie hier einmal keine Antwort auf Ihre aktuelle Frage finden, haben Sie hier auch die Möglichkeit uns diese zu übermitteln. Wir werden diese dann natürlich gern beantworten.
![]() | Wie erhalte ich bei der BGC eine Wohnung? |
Um uns einen ersten Eindruck verschaffen zu können, stellt ein von Ihnen sorgsam ausgefüllter Bewerbungsbogen die Grundlage für die Vermietung einer Wohnung dar. Anhand Ihrer Angaben werden wir prüfen, ob wir Ihre Wohnungswünsche erfüllen können. Ist dies der Fall, legen wir sehr viel Wert darauf, Sie zeitnah persönlich kennen zu lernen. Stellen wir in dem gemeinsamen Gespräch fest, dass wir eine passende Wohnung für Sie haben, bekommen Sie von uns nach dem Gesprächstermin das entsprechende Wohnungsangebot schriftlich. Mit der Zusendung des Wohnungsangebotes erhalten Sie die Möglichkeit, die angebotene Wohnung zu besichtigen. Hierfür nehmen Sie in der Regel direkt Kontakt mit dem Vormieter auf. Bei bereits leer stehenden Wohnungen können Sie die Wohnung eigenständig besichtigen. Nach der Wohnungsbesichtigung wünschen wir uns von Ihnen eine schnellstmögliche Rückmeldung, ob Sie die Wohnung gerne anmieten möchten oder nicht. Anhand der vorliegenden Zusagen werden wir im Anschluss daran den Neumieter auswählen. Auswahlkriterien sind in erster Linie der zeitliche Eingang der Bewerbung sowie die Dauer der bereits vorhandenen Mitgliedschaft bei unserer Genossenschaft. Entscheiden wir uns für Sie, so erhalten Sie eine schriftliche Zusage.
![]() | Was muss ich nach Unterzeichnung der Wohnungszusage beachten? |
Nach geltendem Recht dürfen wir Wohnungen nur an Mitglieder unserer Genossenschaft vermieten. Aus diesem Grund müssen Sie vor Ausfertigung des Mietvertrages eine Mitgliedschaft begründen. Diese erwerben Sie durch Zeichnung von zehn Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) im Gesamtwert von insgesamt 1600,00 Euro. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt nach Terminabsprache in unserer Geschäftsstelle.
![]() | Wann muss ich den Mitgliedsbeitrag bezahlen? |
Der Mitgliedsbeitrag muss von Ihnen bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf eines unserer Konten überwiesen oder an unserer Kasse bar einbezahlt werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass der Mitgliedsbeitrag in einer Summe zu zahlen ist.
![]() | Fällt zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Kaution an? |
Nein.
Neben dem Mitgliedsbeitrag verlangen wir keine Kaution.
![]() | Fällt bei der Vermietung eine Maklergebühr oder ähnliches an? |
Nein, dies ist auch nicht der Fall. Die Baugenossenschaft Bad Cannstatt eG vermietet ausschließlich ohne Gebühren aus ihrem eigenen Bestand.
![]() | Brauche ich bei der BGC einen Wohnberechtigungsschein? |
Nein.
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie nur dann, wenn Sie eine preisgebundene, öffentlich geförderte Wohnung ("Sozialwohnung") anmieten wollen. Davon haben wir jedoch nur noch sehr wenige in unserem Bestand.
![]() | In welchem Zustand erhalte ich meine neue Wohnung? |
In der Regel vermieten wir unsere Wohnungen im tapezierfähigen Zustand. Dies hat den Vorteil, dass Sie bei Einzug Ihre Wünsche und Vorstellungen einbringen können.
![]() | Wie gebe ich Sie bei Auszug zurück? |
Bei Auszug können Sie die Wohnung geräumt und besenrein an uns zurückgeben. Schönheitsreparaturen sind beim Verlassen der Wohnung nicht erforderlich. Von Ihnen vorgenommene Einbauten und eventuell entstandene Schäden sind jedoch durch Sie selbst bzw. durch eine Fachfirma auf Ihre Kosten zu entfernen bzw. zu beheben.
![]() | Muss ich während des Mietverhältnisses eine Kehrwoche durchführen? |
In den meisten unserer Wohnhäuser müssen Sie die Kehrwoche im Gebäude selbst durchführen. Unsere Hausordnung regelt dafür die Einzelheiten. Eine Umstellung auf Fremdfirmen begrüßen wir, dies bedarf im Bestand allerdings der Zustimmung aller Mietparteien eines Objektes. Die Kehrwoche im Außenbereich inkl. Schnee- und Eisbeseitigung wird in der Regel durch unsere Hausmeister erledigt.
![]() | Was geschieht mit meinem Mitgliedsbeitrag? |
Nach Einzahlung Ihres Mitgliedsbeitrages eröffnen wir für Sie ein Mitgliedskonto. Für Ihr Mitgliedsguthaben erhalten Sie im Fall der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung jährlich eine Dividende. Diese wird in Form von weiteren (freiwilligen) Geschäftsanteilen auf Ihrem Mitgliedskonto angespart und stellt einen Kapitalertrag dar, der entweder versteuert werden muss oder steuerlich freigestellt werden kann. Die entsprechenden Formulare hierfür erhalten Sie von uns. Auszahlen können wir Ihr Mitgliedsguthaben erst dann, wenn Sie als Mitglied bei uns ausgeschieden sind. Hierzu bedarf es der schriftlichen Kündigung, die nach Gesetz und Satzung (diese erhalten Sie vor Abgabe der Beitrittserklärung) nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende (Stichtag ist der 30.09.) erfolgen kann. Die Auszahlung erfolgt dann im Folgejahr nach der Mitgliederversammlung, in der Regel in der Jahresmitte. Bitte beachten Sie ferner, dass die Mitgliedschaft nicht gekündigt werden kann, solange Ihr Mietverhältnis bei uns besteht. Auch wird mit einer Wohnungskündigung nicht automatisch die Mitgliedschaft gekündigt. Es handelt sich hierbei um zwei separate Verträge.
![]() | Welche Kündigungsfristen habe ich zu beachten? |
Wie bereits erwähnt, können Sie Ihr Geschäftsguthaben nur jeweils zum Ende eines Jahres kündigen. Für die Kündigung Ihrer Wohnung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Dementsprechend kann ein Mietvertrag über Wohnraum vom Mieter - unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Auch der Sonnabend ist dabei als Werktag anzusehen. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies für Sie in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.
![]() | Gibt es Tipps zum Einzug? |
Liebes Mitglied,
Sie haben sich für eine Wohnung bei uns entschieden und gerade Ihre Mitgliedschaft begründet. Sobald Sie nun noch den Nutzungsvertrag unterschrieben haben, können Sie in Ihr neues Zuhause einziehen. Wir wünschen uns, dass Sie sich möglichst lange wie "zu Hause" fühlen. Damit dies auch gelingt, hier ein paar nützliche Tipps, die vieles erleichtern und manchen Ärger verhindern:
1. Auf eine gute Nachbarschaft Stellen Sie sich möglichst zeitnah bei Ihren neuen Nachbarn vor. Fragen Sie bitte bei dieser Gelegenheit nach den Gepflogenheiten in der Hausgemeinschaft, z. B. bezüglich der Nutzung von Dach- und Trockenboden, Kellern und Waschküche. Lesen Sie sich in diesem Zusammenhang auch bitte Ihre Hausordnung, welche Sie mit dem Mietvertrag erhalten, gründlich durch.
2. Am Tag des Einzugs
Natürlich verursacht ein Einzug Lärm und/oder Behinderungen, auch für die anderen Hausbewohner. Um das gute Miteinander nicht schon am Anfang zu gefährden, informieren Sie bitte Ihre Nachbarn über den Einzugstermin und evtl. anfallende Lärmbelästigungen (Bohren von Löchern). Achten Sie bitte auch darauf, Hauseingang und Treppenhaus nicht zu beschädigen bzw. nach dem Einzug diese zu säubern. Ferner bitten wir Sie, auch die Ruhezeiten zu beachten (siehe Hausordnung).
3. Sparen Sie Betriebskosten
Ihre Möglichkeiten zur Einsparung von Betriebskosten sind vielfältig. Denken Sie beispielsweise daran, dass Sie mit konsequenter Mülltrennung eine Menge Geld sparen können. Aber auch ein bewusster Umgang mit Wasser und Strom entlastet Ihren Geldbeutel. Seien Sie hier ein Vorbild für andere!
4. Richtiges Heizen und Lüften Ihrer Wohnung
Die Energiekosten sind in den letzten Jahren leider drastisch gestiegen. Die Broschüren "Richtig Heizen und Lüften" sowie "Feuchtigkeit in der Wohnung" informieren Sie ausführlich darüber, wie Sie für ein gesundes Raumklima sorgen, Schimmelbildung in Ihrer Wohnung vermeiden und Heizkosten sparen können.
5. Mehr Wohnqualität durch Sauberkeit
Neben der gründlichen Durchführung Ihrer Kehrwoche sollten Sie auch immer ein Auge mit darauf haben, dass die Wohnanlage sauber und ohne Beschädigungen gehalten wird. Das ist nicht nur für alle Bewohner ein gutes Gefühl, sondern steigert auch den Wohnwert des Hauses und hilft gleichzeitig Kosten zu sparen.
6. Fernsehen geht auch ohne Satellitenschüsseln
Durch die Zusammenarbeit mit der KabelBW bieten wir Ihnen eine breite Palette von Fernsehprogrammen im Breitbandkabel an. Aus diesem Grund sind Satellitenempfangsanlagen grundsätzlich nicht erlaubt. Diese können nicht nur unser Eigentum beschädigen, sondern stören auch das Erscheinungsbild unserer Wohngebäude und können bei unzureichender Montage sogar eine Unfallgefahr darstellen.
7. Haustiere in der Wohnung
Tierhaltung ist mit Ausnahme von Kleintieren ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet.
8. Informieren Sie uns über Veränderungen
Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt an die Aufnahme einer weiteren Person denken, nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit uns auf. Sie brauchen hierfür eine Genehmigung. Natürlich freuen wir uns auch, wenn Sie uns über Familienzuwachs informieren. Und bitte denken Sie auch im Trauerfall an uns.
Hier können Sie uns gern Ihre Frage zu kommen lassen falls Sie in unseren FAQs keine passenden Antwort gefunden haben.
